Eine gewaltige Aschewolke aus dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull hat Europa erreicht. Hunderte von Flügen wurden annuliert, Flughäfen wurden tagelang gesperrt. Welche Rechte Fluggäste in solch einen Fall haben, lesen Sie hier. Nach der Luftraumsperrung, wegen des Vulkanausbruches in Island, konnten viele Passagiere Ihren Flug nicht antreten. Fraglich ist nun, welche Rechte sich für die Reisenden dadurch ergeben.
I. Ein Anspruch richtet sich im Allgemeinen nach der Fluggastrechtereisen sind daneben auch die rechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§651a ff.) zu beachten.
1. Anwendungsbereich der Fluggastrecht-Verordnung
Die Fluggesellschaft-Verordnung findet immer Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU außerhalb der EU, so gilt die Fluggesellschaft befindet.
2. Flugausfall bei „Nur-Flug“
a) Hat der Reisende nur ein einzelnes Flugticket erworben, so ist der Ansprechpartner, die Fluggesellschaft selbst.
Dabei hat der Fluggast die Wahl, ob er den Flugpreis zurückerstattet bekommen möchte, oder ob eine kostenlose
Umbuchung auf einen anderen Flug vorgenommen werden soll (sog. „anderweitige Beförderung“). Bei einer Ubuchung hat die Fluggesellschaft zusätzlich die anfallenden sog. „Betreuungsleistungen“ zu tragen (kostenlose Telfonate, Verpflegung, Unterbringung in einem Hotel usw.).
b) Ein möglicher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.S.d. Fluggastrecht satzansprüche (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) bestehen in diesem Fall nicht. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Vulkanausbruch um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt und der Fluggeselschaft somit kein Verschulden trifft.
c) Dennoch bleibt die Möglichkeit einer Beschwerde beim Luftfahrt
chen Ansprüchen zur Folge hat, bestehen.
3. Flugausfall bei Pauschalreisen
a) Rechte gegenüber Reiseveranstalter
aa) Fällt der Hinflug aus, so kann der Reisende den Vertrag aufgrund von „höherer Gewalt“ gemäß § 651j BGB kü
digen, wodurch die Zahlung des Reisepreises entfällt. Mögliche Ansprüche des Reiseveranstalters könnten sich aus bereits erbrachten Vorleistungen ergeben. Wird eine Kündigung nicht vorgren Zweitpunkt angetreten, so bestehen zumindest Rechte des Reisende auf Minderung des Reisepreises.
bb) Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, ist ebenfalls ein Kündigungsrecht seitens des Reiseverantalters gegeben. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch dazu verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Anfallede Mehrkosten müssen dabei zwischen der Fluggesellschaft und dem Reisenden aufgeteilt werden. Für eine nowendige Aufenthaltsverlängerung am Urlaubs erfolgt, ist der Reiseveranstalter zur vollständigen Vertragserfüllung gemäß § 651a BGB verpflichtet. Anfallende Mehrkosten sind vom Veranstalter zu tragen. Eine Ausnahme besteht für einen transport. Diesen kann der Reisende nicht erstattet verlangen.
b) Rechte gegenüber Fluggesellschaft
Ist der Flug Bestandteil der Pauschalreise, so kann der Reisende gegen die Fluggesellschaft Rechte aus der Fluggasrechte-Verordnung geltend machen. Jedoch ist lediglich ein Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung möglich, da die Ansprüche gegen den Veranstalter vorrangig sind. Mögliche Betreuungsleistungen stehen dem Reisenden auch in diesen Fällen zu. Sind die Voraussetzungen der Reisende weiterhin zivilrechtliche Ansprüche gegen den Veranstalter gelten machen.
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