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Recht Aktuell — Was ist neu, was hat sich geändert

Gaspreiserhöhung

BGH: Klauseln des Energiekonzerns RWE zur Erhöhung des Gaspreises sindunwirksam Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.07.2013 die von der RWE verwendeten Klauseln zur Gaspreiserhöhung für Sonderkunden für unwirksamerklärt hat, könnenHunderttausende Verbraucher von dem Energiekonzern Geld zurückverlangen.Weil der Energiekonzernin seinen Vertragsklauseln nicht angegeben hat, aus welchenGründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden erhöht werden können, haben Betroffene Verbraucher nunmehr einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund derunrechtmäßigen Preisanhebunggezahlten Beträgegegen die RWE.Nachdem derEuropäische Gerichtshof die entsprechenden Klauseln bereits im März dieses Jahres fürunrechtmäßig erklärt hat, hat sichder Bundesgerichtshof dieser Rechtsauffassung mit Urteilvom 31.07.2013 (Az. BGH III ZR 162/09) angeschlossen und 25 RWE-Gassonderkunden wegenunwirksamer Preisanpassungen eine Rückzahlung in Höhe von insgesamt rund16.100,00 Eurozugesprochen.Der Bundesgerichtshofhat entschieden, dass die Klauseln zur Preisanpassung,die der Energiekonzern gegenüber seinen Sonderkunden verwendet, nicht denAnforderungen an Transparenz und Ausgewogenheit genügen. Wer mit einemEnergieunternehmen einen Sonderkundenvertragabschließt, darf demnach Klauselnerwarten, die transparent darstellen, aus welchen Gründenund nach welchem Modus dieGaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können. Diesen Anforderungengenügten die von der RWE verwendeten Klauseln nicht.Im Klartext bedeutet dies, dass derEnergiekonzern seinen Kunden die aufgrund der Preiserhöhungzu Unrecht vereinnahmtenBeträge zurückzahlenmuss.Anders als der Begriff vermuten lässt, sind Sonderkunden kein Sonderfall, sondern dasvorherrschende Vertragsmodell. Ca.70–75 Prozent der deutschen GaskundenhabenVerträge, in denenabweichend vom gesetzlichen geregelten Grundversorgungsvertragbesondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind. Wer also schon einmalseinen Gasanbieter gewechselt hat oder bei seinem Versorger den Tarif gewechselt hat, istbereits Sonderkunde und hat mit großer Wahrscheinlichkeit einen Vertrag mit unwirksamenPreisanpassungsklauseln. Diese Klauseln werden nämlich immer noch von der RWE undzahlreichen anderen Versorgern verwendet.Das neuerliche Urteil hat weitreichende Folgen. Hunderttausende Gaskunden haben einensog. Sondervertrag mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln. Diese Verbraucher können nunvon der RWE die aufgrund der Preiserhöhung zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern.Allerdingswirddas Geld aus den unberechtigten Preiserhöhungennicht automatischzurückgezahlt.Vielmehr mussjeder einzelne Kunde von seinem Versorger das Geldzurückfordern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierzu erforderlich, dass derVerbraucher seiner Gasrechnunginnerhalb von3 Jahrenwiderspricht.Falls Sie Gaskundeder RWE AGsindund in den letzten Jahren von einer Gaspreiserhöhungbetroffen waren, solltegenau überprüft werden, ob die Preiserhöhung rechtmäßigwar.

Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche

Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2012 entschieden, dass zumSchadensersatz verpflichtet ist, wer sein Bankkonto leichtfertig für dieAbwicklung von betrügerischen Internetgeschäften zur Verfügung stellt.Derjenige, dersich leichtfertig in ein Geldwäschegeschäft verwickeln lässt, indem er sein Konto zur Verfügung stellt,macht sich nichtnur strafbar, sondernkann auch dem durch Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtetsein.In dem vomBGH entschiedenen Fall hatte der Geschädigte (der Kläger) überdas Internet eine Digitalkamera bestellt. Diese wurde nicht geliefert, obwohlder Geschädigte den Kaufpreis, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf dasKonto der Beklagten überwiesen hatte.DieBeklagte hatte dem Verkäufer die Nutzung Ihres Bankkontos ermöglicht.Hierfür erhielt die Beklagte von dem Verkäufer monatlich€400,--. Dieserkonnte online auf das Konto zugreifen und betrieb von der Beklagtenanscheinend unbemerkt einen fiktiven Onlineshop.In kurzer Zeit liefen über das Konto der Beklagten€51.000,--Die Beklagte wurde nach Entdeckung des Betruges wegen leichtfertigerGeldwäsche strafrechtlich verurteilt.Auch zivilrechtlich wurde sie in Anspruch genommen und zum Ersatze desSchadens verurteilt.Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagteaus § 823 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der einenSchaden dadurch erleidet, dass ein anderer ein sog. Schutzgesetz verstößt,Anspruch auf Schadensersatz.Bei dem Straftatbestand der Geldwäsche handelt es sich um ein solchesSchutzgesetz, da die Vorschrift den Schutz des Vermögens des geschädigtenbezwecke, so der BGH.Anzumerken bleibt, dass die rechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung derGeldwäsche in den letzten Jahrenimmer wieder verschärft wurden. Anderendie Nutzung eines Girokontos zur Abwicklung von Geschäften zu ermöglichenist nun als besonders riskant einzustufen.Gerne informieren wir sie über alle weitere Pflichten von Unternehmen nachdem Geldwäschegesetz.

BGH billigt Vollstreckungsklausel beim Darlehenshandel

Der in der Vergangenheit vermehrt auftretende Verkauf von Immobiliendarlehen hat zu zahlreichen Urteilen und politischen Diskussionen geführt. Nunmehr hat sich der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch bei einem Kreditverkauf ausgesprochen. Die Entscheidung (Urteil vom 30.03.2010, BGH XI ZR 200/09) bietet den Kreditkäufern damit Sicherheit.

In der Vergangenheit waren sich die Gerichte, ging es um den Handel mit Immobilienkrediten und damit verbundenen Vollstreckungen, nicht immer einig. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (09.07.2008, WM 2008, 1450ff) war die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung noch für unwirksam erklärt worden, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine deutsche Geschäftsbank ihre fällige Kreditforderung samt Sicherheit an einen amerikanischen Finanzinvestor verkauft und abgetreten. Der wollte mit der zwangsweisen Verwertung der als Sicherheit bestellten Grundschuld auf Grundlage der formularmäßig erteilten Vollstreckungsunterwerfung beginnen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Schuldners hatte Erfolg. Bei Abgabe der Unterwerfungserklärung habe der Schuldner nicht mit dem raschen Zugriff auf sein Vermögen durch einen Dritten rechnen müssen, so das LG Hamburg. Zwar wurde diese Entscheidung später aufgehoben, jedoch auch andere Gerichte beurteilten den Kredithandel in der Vergangenheit kritisch.

Nunmehr hat der BGH konsequent in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch der Erwerber eines Immobiliarkredites aus einer sofort vollstreckbaren Grundschuld vorgehen kann. Die übliche Unterwerfungsklausel ist nicht beanstandet.

Allerdings fordert der BGH, dass eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger nur bei einem Nachweis durch eine öffentliche Urkunde erteilt wird. Der Kreditkäufer muss also die Abtretung der Forderung sowie seinen Eintritt in den Sicherungsvertrag beim Notar (mit-)beglaubigen lassen.

Bei rechtlichen Fragen zu dieser aktuellen Problematik, können Sie uns jederzeit unter der kostenlosen Rufnummer 0800-78 23 784 erreichen. Wir werden Ihnen schnellst möglich einen passenden Fachanwalt vermitteln.

Übersicht

Neue Informationspflichten für Dienstleister Am 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Diese Verordnung verpflichtet Dienstleister dazu, viele zusätzliche Informationen auf ihrer Internetseite ... weiter lesen

Wichtige Änderung im GMBH Gesetz Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen I. Seit über einem Jahr gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Das Gesetz belässt es nicht bei  ... weiter lesen

Achtung: Änderungen zur Widerrufsbelehrung I. Ab dem 11. Juni 2010 tritt das neue Widerrufsrecht in Kraft und hat insbesondere Auswirkungen auf Onlineshopbetreiber und ebay-Händler. 1. Das neue Widerrufsrecht gibt künftig ... weiter lesen

Abmahnung für Musik und Film Downloads Seit einigen Jahren wird auch der Kauf bzw. Verkauf von Musik und Film zunehmend vom Internetbeherrscht. Doch versuchen auch viele Internetnutzer sich die Kosten für einen solchen Downloadzu sparen und ... weiter lesen

Neues BGH Urteil für Abmahnungen in Filesharingfällen

Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass dem Internetinhaber die Pflicht obliegt, angemessene Sicherungsmaßnahmen für sein W-LAN vorzunehmen, um vor unberechtigten Zugriffen Dritter auf den Internetanschluss zu schützen. Gleichzeitig kommt nach der Ansicht des BGH der beklagte Internetinhaber eines ungeschützten W-LANs aber nicht als Teilnehmer oder Täter in Betracht. Dies hat zur Folge, dass von dem Abgemahnten kein Schadensersatz verlangt werden kann.

Zudem stellt der BGH in seinen Urteilsgründen dar, dass die Anwaltskosten in solchen Abmahnfällen nach dem geltenden Recht maximal 100,00 € betragen. Dieses Urteil des BGH dürfte aber nicht dazu führen, dass nunmehr keine Abmahnungen mehr ausgesprochen werden.

Zwar gibt das Urteil einige Argumente in Bezug auf die oft sehr hohen Forderungen der Abmahnenden. Jedoch insbesondere auf diejenigen Internethaber, welche die Urheberrechtsverletzung tatsächlich selber vorgenommen haben oder durch Familienmitglieder vorgenommen wurde, dürfte das Urteil des BGH nicht anwendbar sein.

Es drohen daher auch künftig weitere Abmahnungen. Sollten Sie jemals mit solch einer Abmahnung in Kontakt kommen, so können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzten. Wir empfeheln Ihnen den passenden Spezialisten, der Sie effektiv gegen die Abmahnung verteidigt. Auch für weitere Fragen rund um das Thema Abmahnungen stehen wir Ihnen gerne und zu jeder Zeit zur Verfügung

Aschewolke legt Flugverkehr lahm Eine gewaltige Aschewolke aus dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull hat Europa erreicht. Hunderte von Flügen wurden annuliert, Flughäfen wurden tagelang gesperrt. Welche Rechte Fluggäste in solch einen Fall haben, lesen Sie hier.

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Das MoMiG ist in Kraft treten und das bestehende GmbH-Recht grundlegend reformieren. Die Ziele des Vorhabens – Erleichterung und Beschleunigung von Gründungen sowie Steigerung der Attraktivität gegenüber ausländischen Rechtsformen. a) Erleichterungen der Gründung in Standardfällen Für Standartgründungen, bei denen maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer beteiligt sind, wird ein beurkundungspflichtiges „Musterprotokoll“ eingeführt. Zwar bleibt es damit grundsätzlich bei dem Beurkundungserfordernis des geltenden Rechts. Es wird aber die Möglichkeit geschaffen, die Gründungsurkunde zu vereinfachen und damit gleichzeitig eine Kosteneinsparung zu realisieren. b) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Beschleunigung der Registereintragung Bei der GmbH verbleibt es bei einem Mindeststammkapital von € 25.000,00. Vorgesehen ist allerdings als Einstiegsvariante die Einführung der so genannten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Hierbei handelt es sich um eine Unterform der GmbH, die ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden kann, ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten darf. Vielmehr müssen die Gesellschafter 25 % des erzielten Gewinnes in die Rücklagen einstellen,

EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Umsetzungsfrist am 12.12.2007 abgelaufen, neue Werbevorschriften auch von deutschen Gerichten zu beachten Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist am 12.12.2007 abgelaufen, ohne dass in Deutschland eine solche Umsetzung bisher erfolgt ist. Die Richtlinie betrifft branchenübergreifend Vertriebs- und Werbemaßnahmen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern. Durch die Richtlinie werden bestehende Bestimmungen zu irreführender Werbung erheblich verschärft und neue Regelungen gegen aggressive Geschäftspraktiken eingeführt. Da in Deutschland unlautere Geschäftspraktiken im dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt sind, stellt sich die Frage, wie sich das UWG und die Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist zueinander verhalten. Das UWG gilt zunächst unverändert weiter und ist von Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Werbung zu berücksichtigen. Vor Umsetzung in das jeweilige nationale Recht entfaltet die Richtlinie selbst zwar grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Unternehmen. Gleichwohl ist zu beachten, dass die deutschen Gerichte im Falle von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten bei der Anwendung des UWG in aktuellen Entscheidungen bereits seit Jahresbeginn eine richtlinienkonforme Auslegung – und damit letztlich jedenfalls eine indirekte Anwendung der Richtlinie – vornehmen.

 

so dass sich bei erfolgreichem Geschäftsverlauf ein Eigenkapital bilden kann. Geregelt wird des weiteren erstmalig die so genannte „verdeckten Sacheinlage“. Der Gesellschafter kann künftig seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft auch erfüllen, wenn er beweist, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen. Das MoMiG sieht zudem vor, dass die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, künftig schon erfolgen kann, bevor etwaig erforderliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegen. Abweichend von den jetzigen §§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 4 GmbHG wird zudem bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. c) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland und Bekämpfung von Missbräuchen Durch eine ausdrückliche Regelung in § 4 GmbHG wird es auch deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt. 


D&O-Versicherung für Leitungsorgane juristischer Personen – Haftungsrisiken sind versicherbar

Das deutsche Recht enthält kein einheitliches System der persönlichen Managerhaftung, sondern weist jeweils spezialgesetzliche Normen für Teilbereiche auf, wobei zwischen Innen- und Außenhaftung zu unterscheiden ist. Gerade der Innenhaftung kommt insbesondere aufgrund zahlreicher aktueller Gerichtsentscheidungen eine erhebliche Bedeutung zu, da die Anforderungen an die Manager zunehmend verschärft werden. Im Falle einer Pflichtverletzung haften sie ihrer Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Zudem findet eine Umkehrung der üblichen Darlegungs- und Beweislast statt. Die persönliche Haftung als Organ kann allerdings durch eine so genannte Directors-and-Officers (D&O) Versicherung abgedeckt werden. Dabei schließt regelmäßig das Unternehmen den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer ab, wobei die Organe als „versicherte Personen“ aus dem Versicherungsvertrag begünstigt werden. Die Deckungskonzepte der Versicherer unterscheiden sich hinsichtlich der Einzelheiten allerdings erheblich. Für das betroffene Unternehmensorgan ist ein Versicherungsschutz somit gerade in Fällen der in der Praxis mit größeren Risiken behafteten Innenhaftung von entscheidender Bedeutung, um nicht in eine persönliche Haftung zu geraten.

 
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