Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
I. Seit über einem Jahr gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern brachte eine in sich geschlossene Reformierung des geltenden GmbH-Rechts.
1. Beschleunigung von Unternehmensgründung
a) Neben der bewährten GmbH wurde durch das MoMiG die neue haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG, § 5a GmbHG) geschaffen. Durch diese wurde eine Erleichterung für die Existenzgründung in der Hinsicht eingerichtet, als das es sich bei der haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft zwar um eine GmbH handelt, diese aber mit einem Mindeststammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. Bei dieser Form der GmbH darf der Gewinn jedoch nicht vollständig ausgeschüttet werden. Durch diese Neuregelung ist es dem Unternehmensgründer möglich, das Mindeststammkapital der klassischen GmbH anzusparen. Dadurch dass der hohe Betrag von 25.000 Euro nun nicht mehr in einem aufgebracht werden muss, können die Gesellschafter individuell über die Höhe des Stammkapitals entscheiden und diese an dem eigenen Vermögen ausrichten. Des Weiteren wurde die Rechtsunsicherheit bzgl. der „verdeckten Sacheinlage“ durch die Normierung im Gesetz beseitigt.
b) Zur Vereinfachung der Gesellschaftsgründung wurden außerdem neue Musterprotokolle geschaffen, in welchen die drei notwendigen Dokumente für eine Gesellschaftsgründung (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsbestellung und Gesellschafterliste) enthalten sind.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsreform
a) Durch das MoMiG ist zudem die Streichung des § 4 II GmbHG durchgesetzt worden, wodurch es deutschen Gesellschaften möglich ist, ihren Verwaltungssitz abweichend vom Satzungssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland zu haben. Damit wurde der Spielraum für deutsche Gesellschaften insofern erhöht, als dass sie sich auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets entfalten können. Des Weiteren lassen sich so auch Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH führen.
b) Um auch mehr Transparenz zu schaffen, gelten in Zukunft nur diejenigen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind. So können Geschäftspartner problemlos nachvollziehen, wer hinter einer Gesellschaft steht.
c) An diese Gesellschafterliste anknüpfend ist auch mehr Rechtssicherheit für den Erwerber von Gesellschaftsanteilen entstanden. Ist ein Gesellschafter mehr als drei Jahre in der Gesellschafterliste eingetragen, ohne dass dies je beanstandet wurde, gilt der Erwerber von Gesellschaftsanteilen als gutgläubig.
II. Bei rechtlichen Fragen zu den einzelnen Neuerungen können Sie uns jederzeit per E-Mail benachrichtigen. Wir werden uns schnellst möglich mit Ihnen in Verbindung setzten, um im Ihnen die Änderung detailliert vorstellen zu können. Da das Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrecht, insbesondere in den Bereich der Personengesellschaften und der GmbH zu einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeiten gehört, können wir Sie bei der Gründung von Gesellschaften, bei der Konzeption und der rechtlichen Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen, der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform und der Ausarbeitung von Verträgen mit Organen und Organmitgliedern effektiv beraten. Bitte denken Sie daran, dass Sie möglicherweise aufgrund der GmbH-Reform die Satzung Ihrer Firma anpassen müssen. Für weitere Fragen rund um das Themenfeld der GmbH stehen wir Ihnen gerne und jeder Zeit zur Verfügung.